4.3. Vorbehalten bleibt die Geltendmachung von Unterhalt über den Betrag der IV-Kinderrente hinaus, je nach Beweisergebnis. 4.4. Sollte die IV-Kinderrente weniger als Fr. 889.00 bzw. Fr. 670.00 betragen, so sei die Differenz vom Gesuchsgegner als Kinderunterhalt zu bezahlen und er habe sie an die Gesuchstellerin zu überweisen. 5. Vorbehalten bleibt die Geltendmachung von persönlichem Unterhalt je nach Beweisergebnis. 6. UKEF." Der Beklagte stellte die Rechtsbegehren: " 1. Die eheliche Wohnung am […], Q., sei mit dem Hausrat der Gesuchstellerin zuzuweisen.