2. Die Obhut für die beiden Kinder sei der Gesuchstellerin zuzuweisen. 3. Es sei ein gerichtsübliches Kontaktrecht unter Berücksichtigung der Arbeitszeiten der Gesuchstellerin festzulegen. 4. 4.1. Die Beklagte sei zu verpflichten, die IV-Kinderrente vollständig der Gesuchstellerin für den Kinderunterhalt zu bezahlen. 4.2. Die IV-Stelle Solothurn sei anzuweisen, rückwirkend und künftig die Rente direkt an die Gesuchstellerin zu überweisen. -3-