106 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde wurde denn auch vom Beklagten erhoben und der Grund für die Gegenstandslosigkeit ist bei diesem zu verorten (vgl. vorstehend E. 4.3). Die obergerichtliche Spruchgebühr, welche auf Fr. 90.00 festzusetzen ist (Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG), ist daher dem Beklagten aufzuerlegen und mit dem von ihm im selben Umfang geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin hat für das obergerichtliche Verfahren keine Parteientschädigung beantragt, sodass keine solche zuzusprechen ist. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos von der Kontrolle abgeschrieben.