Bei Gegenstandslosigkeit ist namentlich zu berücksichtigen, wer Anlass zur Klage gegeben hat, ob die Klägerin überstürzt vorgegangen ist, welche Partei unnötigerweise Kosten verursacht hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit geführt haben (Urteil des Bundesgerichts 4A_441/2021 vom 28. Dezember 2021 E. 2.1). Wie die vorstehenden Ausführungen (E. 4.3) zeigen, wäre die Beschwerde bei materieller Beurteilung abzuweisen gewesen, wenn sie nicht gegenstandslos geworden wäre, und wären dem Beklagten die Prozesskosten auch in diesem Fall aufzuerlegen gewesen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).