6. Wird das Verfahren gegenstandslos, erfolgt die Kostenverlegung nach richterlichem Ermessen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Bei Gegenstandslosigkeit ist namentlich zu berücksichtigen, wer Anlass zur Klage gegeben hat, ob die Klägerin überstürzt vorgegangen ist, welche Partei unnötigerweise Kosten verursacht hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit geführt haben (Urteil des Bundesgerichts 4A_441/2021 vom 28. Dezember 2021 E. 2.1).