5. An diesem Verfahrensausgang ändert auch nichts, wenn, wie der Beklagte behauptet, er den offenen Forderungsbetrag über Fr. 154.00 nur bezahlt habe, weil seiner Beschwerde keine aufschiebende Wirkung erteilt worden sei. Bei Art. 325 Abs. 2 ZPO handelt es sich nur um eine Kann-Vorschrift, die der rechtsuchenden Partei keinen Rechtsanspruch auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung verleiht, sondern die Ausnahme zum Grundsatz der sofortigen Vollstreckbarkeit bildet. Die Erteilung liegt im pflichtgemässem Ermessen des Richters (Urteil des Bundesgerichts 5A_1021/2014 vom 20. Mai 2015 E. 3.1). - 12 -