E. 3.3; vgl. STAEHELIN, in: BSK SchKG, a.a.O., N. 72 zu Art. 84 SchKG). Selbst wenn demnach dem Beschwerdeantrag gefolgt würde, wonach das vorinstanzliche Verfahren zufolge Tilgung als gegenstandslos abzuschreiben gewesen wäre, bliebe es bei der vorinstanzlichen Kostenverteilung. Der Einwand des Beklagten, dass ihn die Klägerin über das bevorstehende Rechtsöffnungsverfahren hätte informieren müssen, um ihm die Kosten auferlegen zu können, trifft nicht zu; im Gegenteil musste er nach Erhebung des Rechtsvorschlags geradezu damit rechnen, dass die Klägerin diesen mittels Rechtsöffnungsbegehrens zu beseitigen versuchen würde.