Sodann hat die Vorinstanz zu Recht definitive Rechtsöffnung erteilt, weshalb der vorinstanzliche Entscheid, auch wenn dieser materiell überprüft würde, nicht zu beanstanden wäre. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch in Fällen, in denen das Rechtsöffnungsverfahren abgeschrieben wird, weil der Schuldner nach Rechtshängigkeit des Rechtsöffnungsbegehrens die Schuld tilgt, die Prozesskosten in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO dem Schuldner auferlegt werden können. Der Schuldner hat diesfalls mit der (verspäteten) Bezahlung der Forderung nämlich den Grund für die Gegenstandslosigkeit gesetzt (Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau ZSU.2020.213 vom 25. November 2020