Soweit der Beklagte sodann für den Fall der Gutheissung seiner Beschwerde beantragt, es seien die vorinstanzlichen Kosten neu zu verlegen, ist dieser Antrag aufgrund der nachträglich eingetretenen Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ebenfalls gegenstandslos geworden. Sodann hat die Vorinstanz zu Recht definitive Rechtsöffnung erteilt, weshalb der vorinstanzliche Entscheid, auch wenn dieser materiell überprüft würde, nicht zu beanstanden wäre.