von insgesamt Fr. 154.00, offen. Mit Eingabe vom 3. Mai 2021 teilte die Klägerin mit, dass der Beklagte inzwischen auch einen Betrag von Fr. 154.00 bezahlt habe und die Betreibung somit, "sollte […] keine Parteientschädigung zugesprochen werden", für sie erledigt sei. Mit der vollständigen Tilgung der Betreibungskosten sowie der in Betreibung gesetzten Forderung durch den Beklagten ist aber das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der Beschwerde entfallen und das vorliegende Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden und von der Kontrolle abzuschreiben (Urteil des Bundesgerichts 5A_631/2019 vom 28. Januar 2020 E. 1.4; vgl. auch 5A_449/2021 vom 30. Juni 2021 E. 4;