SchKG rechnete die Vorinstanz die Teilzahlung des Beklagten zu Recht an die bereits aufgelaufenen Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 174.30 an. Lediglich wenn die vom Beklagten geleistete Geldsumme höher als die Betreibungskosten gewesen wäre, d.h. über Fr. 174.30 betragen hätte, hätte der Mehrbetrag von der Hauptforderung in Abzug gebracht werden können (oben E. 3.2). Die von der Klägerin betriebene Hauptforderung wurde durch die Überweisung von Fr. 93.60 durch den Beklagten somit nicht berührt. Andere Einwendungen i.S.v. Art. 81 Abs. 1 SchKG sind nicht geltend gemacht worden. Die definitive Rechtsöffnung wurde von der Vorinstanz damit zu Recht erteilt.