Weil die Tilgungsleistung die Gesamtforderung nicht deckte, stellte die Vorinstanz zutreffend fest, es liege nur eine Teilzahlung vor. Entgegen dem Vorbringen des Beklagten bezieht sich der Begriff der Teilzahlung nicht nur auf die Haupt-, sondern auf die Gesamtforderung, die sich aus der Hauptforderung und den Betreibungskosten zusammensetzt. Gestützt auf Art. 68 Abs. 2 SchKG rechnete die Vorinstanz die Teilzahlung des Beklagten zu Recht an die bereits aufgelaufenen Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 174.30 an.