Die Betreibungskosten vor Vorinstanz beliefen sich damit auf total Fr. 174.30. Dass die Einwendung der Tilgung auch während des vorinstanzlichen Verfahrens noch zu hören war, vermag nichts daran zu ändern, dass die zusätzlichen Betreibungskosten bereits entstanden waren. Der Gesamtforderung der Klägerin in der Höhe von Fr. 247.60 (Hauptforderung von Fr. 73.30 + Betreibungskosten von Fr. 174.30) standen zu diesem Zeitpunkt Zahlungen des Beklagten von lediglich Fr. 93.60 gegenüber. Weil die Tilgungsleistung die Gesamtforderung nicht deckte, stellte die Vorinstanz zutreffend fest, es liege nur eine Teilzahlung vor.