Sie hat festgestellt, dass der Beklagte der Klägerin nebst der in Betreibung gesetzten Forderung von Fr. 73.30 (Klagebeilage 1) Zahlungsbefehlskosten von Fr. 64.30 (Klagebeilage 1), eine Entscheidgebühr von Fr. 60.00 und eine Parteientschädigung von Fr. 50.00 zu ersetzen habe (angefochtener Entscheid E. 2.3). Die Betreibungskosten vor Vorinstanz beliefen sich damit auf total Fr. 174.30. Dass die Einwendung der Tilgung auch während des vorinstanzlichen Verfahrens noch zu hören war, vermag nichts daran zu ändern, dass die zusätzlichen Betreibungskosten bereits entstanden waren.