4.3. Die Vorinstanz hat sich in ihrem Entscheid eingehend mit der geltend gemachten Tilgung auseinandergesetzt (angefochtener Entscheid E. 2.3). Sie hat festgestellt, dass der Beklagte der Klägerin nebst der in Betreibung gesetzten Forderung von Fr. 73.30 (Klagebeilage 1) Zahlungsbefehlskosten von Fr. 64.30 (Klagebeilage 1), eine Entscheidgebühr von Fr. 60.00 und eine Parteientschädigung von Fr. 50.00 zu ersetzen habe (angefochtener Entscheid E. 2.3).