Ein Rückzug des Rechtsvorschlages wurde vorliegend zudem nicht angenommen. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid denn auch nicht mit dem Rückzug des Rechtsvorschlages, sondern – zu Recht – damit, dass nicht die gesamte Forderung (inkl. zwischenzeitlich aufgelaufener Betreibungskosten) beglichen wurde (hierzu nachstehend E. 4.3).