77 III 5 nicht festgehalten, dass in Konstellationen, in denen direkt an den Gläubiger geleistet wird, eine Teilzahlung nicht an die Betreibungskosten anzurechnen wäre. Das Bundesgericht beschäftigte sich in besagtem Entscheid vielmehr mit der Frage, ob eine nach erhobenem Rechtsvorschlag erfolgte Zahlung an den Gläubiger (und nicht an das Betreibungsamt) als Rückzug des Rechtsvorschlages zu verstehen sei. Dass vorliegend wirksam Rechtsvorschlag erhoben wurde, steht ausser Frage. Ein Rückzug des Rechtsvorschlages wurde vorliegend zudem nicht angenommen.