Die Betreibungskosten sind von Zahlungen an das Betreibungsamt und an den Gläubiger in Abzug zu bringen (Art. 68 Abs. 2 SchKG, Art. 85 Abs. 1 OR; EMMEL, in: BSK SchKG, a.a.O., N. 21 zu Art. 68 SchKG; STÜCHELI, a.a.O., S. 236). Die Ausführungen des Beklagten, dass der Zahlung an die Klägerin nicht die Bedeutung eines Rückzugs des Rechtsvorschlags beigemessen werden könne, verfangen in dieser Hinsicht nicht. Entgegen der Auffassung des Beklagten wird im angeführten Bundesgerichtsentscheid - 10 -