4.2. Wird eine Teilzahlung geleistet, so ist diese vorab auf die Betreibungskosten anzurechnen, sofern sie nach Anhebung der Betreibung erfolgt ist (STÜ- CHELI, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 236). Die Frage der Tilgung der in Betreibung gesetzten Forderung und Zinsen stellt sich folglich erst nach Deckung der aufgelaufenen Betreibungskosten (Urteil des Bundesgerichts 7B.196/2003 vom 27. Oktober 2003 E. 3.4.2). Zu den Betreibungskosten gehören nebst den Zahlungsbefehlskosten insbesondere auch die Gerichtskosten und eine allfällig zugesprochene Parteientschädigung eines Rechtsöffnungsverfahrens (BGE 133 III 687 E. 2.3; EMMEL, in: BSK SchKG, a.a.O., N. 3 zu Art. 68 SchKG).