Wie der Beklagte – unter Verweis auf BGE 74 I 449 – zutreffend ausführt, ist auch die Tilgung nach Zustellung des Zahlungsbefehls bzw. Einleitung der Betreibung zu beachten (STAEHELIN, in: Staehelin/Bauer/Lorandi (Hrsg.), Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2010 [BSK SchKG], N. 6 zu Art. 81 SchKG). Demgegenüber verkennt der Beklagte die Rechtslage, wenn er daraus schliesst, dass mit der Zahlung in Höhe bloss der Hauptforderung das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben wäre.