4. 4.1. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Wie der Beklagte – unter Verweis auf BGE 74 I 449 – zutreffend ausführt, ist auch die Tilgung nach Zustellung des Zahlungsbefehls bzw. Einleitung der Betreibung zu beachten (STAEHELIN, in: Staehelin/Bauer/Lorandi (Hrsg.), Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl.