Beklagten habe das Betreibungsamt erwähnt, dass es sich beim Urteil nicht um ein "alltägliches Urteil" handle (E-Mail vom 24. März 2021). Auch vor diesem Hintergrund gehe der Beklagte von einer unrichtigen Rechtsanwendung aus (Replik S. 3). Diese Tatsachenbehauptungen und Beweismittel wurden im Beschwerdeverfahren erstmals vorgebracht, qualifizieren demnach als Noven und sind nach Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. vorstehend E. 2.1). Inwiefern die Einschätzung des Betreibungsamtes Zofingen, das Urteil sei nicht "alltäglich", für den vorliegenden Beschwerdeentscheid relevant sein sollte, ist ohnehin nicht ersichtlich.