Das Verfahren hätte daraufhin als gegenstandslos abgeschrieben werden müssen, wobei der Kläger das Kostenrisiko trage. Um von dieser Kostenverteilung abzuweichen, hätte die Klägerin den Beklagten über das bevorstehende Rechtsöffnungsverfahren informieren müssen. Der Beklagte habe mit einem Rechtsöffnungsverfahren nicht rechnen müssen und auch die Gerichtskosten nicht zu tragen (Replik S. 2). Weiter würden beim Gläubiger direkt getilgte Schulden die Betreibung nicht stoppen, ausser es sei Rechtsvorschlag erhoben worden. Die Betreibungskosten seien nur dann vom Schuldner zu übernehmen, wenn die Tilgung der Schuld direkt an das Betreibungsamt geleistet werde.