Eine direkte Zahlung an das Betreibungsamt bedeute gleichzeitig die Anerkennung der Schuld bzw. sei dem Rückzug des Rechtsvorschlags gleichgestellt. Da die Zahlung jedoch direkt an den Gläubiger gegangen sei, könne dies nicht als Teilzahlung angesehen werden, weshalb die Rechtsöffnung nach Art. 81 Abs. 1 SchKG abzuweisen gewesen wäre. Das Betreibungsamt Q. habe bestätigt, dass der Betrag aus der Verfügung Nr. […] am 10. Februar 2021 eingegangen sei und damit noch die Restkosten des Betreibungsamts sowie die Rechtsöffnungskosten offen seien. Das Verfahren hätte daraufhin als gegenstandslos abgeschrieben werden müssen, wobei der Kläger das Kostenrisiko trage.