Obwohl die Vorinstanz von der Tilgung der Schuld gewusst habe, sei definitive Rechtsöffnung erteilt worden, sodass der Schuldner zur nochmaligen Zahlung gezwungen werde, was willkürlich sei (Replik S. 1). Weiter sei dem Beklagten unverständlich, weshalb die Vorinstanz die Zahlung vom 9. Februar 2021 als Teilzahlung anerkannt habe. Der Beklagte habe mit Belegen nachgewiesen, dass die Zahlung am 9. Februar 2021 von seinem Konto abgebucht und direkt an den Gläubiger gelangt sei. Die Vorinstanz habe den Sacherhalt falsch festgestellt. Eine direkte Zahlung an das Betreibungsamt bedeute gleichzeitig die Anerkennung der Schuld bzw. sei dem Rückzug des Rechtsvorschlags gleichgestellt.