Die Zahlung sei damit zwar erst nach Einleitung des Rechtsbegehrens vom 7. Januar 2021 erfolgt, jedoch liesse sich Art. 81 Abs. 1 SchKG kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass die Tilgung vor Anhebung der Betreibung hätte getätigt werden müssen. Wenn die Einwendung bis zum Aktenschluss angebracht werden könne, müsse auch dem Schuldner die Möglichkeit gegeben werden, die Schulden bis zum Aktenschluss zu tilgen, sodass die definitive Rechtsöffnung abgelehnt werden müsse. Obwohl die Vorinstanz von der Tilgung der Schuld gewusst habe, sei definitive Rechtsöffnung erteilt worden, sodass der Schuldner zur nochmaligen Zahlung gezwungen werde, was willkürlich sei (Replik S. 1).