3.4. In seiner Replik wiederholt der Beklagte im Wesentlichen seine bisherige Einschätzung der Rechtslage. Die Zahlung für die Kostenrechnung und Verfügung Nr. […] des Betreibungsamts Q. vom 20. August 2020 sei am 9. Februar 2021 von seinem Konto abgebucht worden. Die Zahlung sei damit zwar erst nach Einleitung des Rechtsbegehrens vom 7. Januar 2021 erfolgt, jedoch liesse sich Art. 81 Abs. 1 SchKG kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass die Tilgung vor Anhebung der Betreibung hätte getätigt werden müssen.