3.3. Die Klägerin bringt mit Beschwerdeantwort vor, der Beklagte schulde ihr Fr. 73.30 (Forderung) und Fr. 64.30 (Kosten Betreibungsamt Zofingen), total also Fr. 137.60. Der Beklagte habe lediglich Fr. 93.60 bezahlt, und dies -8- erst am 10. Februar 2021. Die Zahlung sei damit erst nach dem Rechtsöffnungsbegehren geleistet worden. Es habe somit keinen Grund gegeben, das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen.