68 Abs. 2 SchKG. Mit der Erteilung der definitiven Rechtsöffnung werde der Beschwerdeführer gezwungen, die Kostenrechnung gemäss Verfügung Nr. […] nochmals zu bezahlen, obwohl die Rechnung bereits beglichen worden sei. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz basiere auf Willkür und der Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig festgestellt worden. Das Risiko, dass die Betreibungskosten vom Schuldner nicht ersetzt werden, müsse deshalb die Gläubigerin bzw. die Klägerin seit Anhebung der Betreibung bis zur Zahlung der Schuld an das Betreibungsamt tragen (Eingabe vom 6. April Ziff. 1.2).