In BGE 77 III 5 habe das Bundesgericht Folgendes entschieden: Bezahle ein Betriebener, der Rechtsvorschlag erhoben habe, den Forderungsbetrag an das Betreibungsamt, so gebe er damit dem Amt zu erkennen, dass er die Forderung und das Betreibungsrecht des Gläubigers nicht mehr bestreiten wolle. Eine solche Zahlung schliesse also den Rückzug des Rechtsvorschlags in sich. Einer Zahlung, die der Betriebene nach erhobenem Rechtsvorschlag direkt an den Gläubiger leiste, könne hingegen nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden. Aus diesem Grund stütze sich die Vorinstanz zu Unrecht auf Art. 68 Abs. 2 SchKG.