Die Vorinstanz wende das Recht unrichtig an. Gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG hätte die Vorinstanz das Begehren abweisen müssen. Aus BGE 74 I 449 ergebe sich, dass die Einwendung der Tilgung bis zum Aktenschluss vor dem Rechtsöffnungsrichter angebracht werden könne. Vorliegend sei die Zahlung vom 9. Februar 2021 vor dem Aktenschluss und vor Kenntnisnahme der Rechtshängigkeit des summarischen Verfahrens erfolgt (Eingabe vom 6. April Ziff. 1 und 1.1). Da der Beklagte die Zahlung direkt an die Klägerin gerichtet habe, könne Art. 68 Abs. 2 SchKG nicht greifen. In BGE 77 III 5 habe das Bundesgericht Folgendes entschieden: