Klägerin die Entscheidgebühr direkt zu ersetzen habe. Würden die verbleibenden Fr. 29.30 von dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss abgezogen, verblieben Fr. 30.70, welche der Beklagte der Klägerin weiterhin schuldig bliebe und direkt zu ersetzen habe. Die Klägerin habe zudem Anspruch auf eine Parteientschädigung von Fr. 50.00. Es verbleibe somit auch die in Betreibung gesetzte Hauptforderung von Fr. 73.30, für welche definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei (angefochtener Entscheid E. 2.3).