85 Abs. 1 OR von der Zahlung von Fr. 93.60 in Abzug gebracht, verblieben Fr. 29.30. Die Entscheidgebühr für das Rechtsöffnungsverfahren belaufe sich beim geltend gemachten Forderungsbetrag auf Fr. 60.00 und werde mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet, sodass der Beklagte der -7-