Entsprechend könne ein Schuldner, welcher die Betreibungskosten nicht ersetzt habe, keine Teilzahlungen an die Kapitalforderungen vornehmen. Gemäss Zahlungsbefehl beliefen sich die Zahlungsbefehlskosten der laufenden Betreibung auf Fr. 64.30 (Fr. 20.30 Ausstellung Zahlungsbefehl, Fr. 20.00 1. Zustellversuch, Fr. 12.00 Zustellung, Fr. 12.00 weitere Zustellkosten). Würden diese in Anwendung von Art. 85 Abs. 1 OR von der Zahlung von Fr. 93.60 in Abzug gebracht, verblieben Fr. 29.30.