Diese Überweisung sei von der Klägerin in ihrer Mitteilung vom 11. Februar 2021 anerkannt worden. Da die Teilzahlung erst nach Anhebung der Betreibung erfolgt sei, seien die damit verbundenen zusätzlichen Betreibungskosten (Zahlungsbefehls-, Gerichts- und Parteikosten) bereits entstanden, weshalb sie vom Beklagten zu tragen seien. Der Gläubiger sei gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben. Entsprechend könne ein Schuldner, welcher die Betreibungskosten nicht ersetzt habe, keine Teilzahlungen an die Kapitalforderungen vornehmen.