143 Abs. 1 ZPO). Die Eingabe vom 6. April 2021 erfolgte ebenfalls fristgerecht. 3. 3.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids aus, die Rechtsöffnung stütze sich auf die Kostenrechnung und Verfügung Nr. […] des Stadtammannamts und Betreibungsamts Q. (Klagebeilage 3). Der Beklagte habe geltend gemacht, er habe am 9. Februar 2021 Fr. 93.60 an die Klägerin überwiesen. Diese Überweisung sei von der Klägerin in ihrer Mitteilung vom 11. Februar 2021 anerkannt worden.