Die Betreibungsferien dauern sieben Tage vor bis sieben Tage nach Ostern, sieben Tage vor bis sieben Tage nach Weihnachten sowie vom 15. Juli bis zum 31. Juli (Art. 56 Ziff. 2 SchKG). Die Einreichung bei der ersten Instanz anstatt bei der Rechtsmittelinstanz ist fristwahrend (BGE 140 III 636; SPÜHLER, in: Spühler/Tenchio/Infanger (Hrsg.), Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 4 zu Art. 321 ZPO). Der Beklagte hat die Beschwerde gegen den ihm am 18. März 2021 zugestellten Entscheid am 30. März 2021 der Post zuhanden der Vorinstanz übergeben (vgl. Beilage zur Beschwerde vom 16. März 2021), womit die Beschwerdefrist eingehalten ist (Art. 143 Abs. 1 ZPO).