Das Rechtsschutzinteresse als allgemeine Prozessvoraussetzung muss nicht nur bei Einleitung des Verfahrens, sondern auch noch im Zeitpunkt der Entscheidfällung gegeben sein (BGE 127 III 41 E. 4c; LEUMANN LIEBS- TER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 zu Art. 242 ZPO). Die Prozessvoraussetzungen sind vom Gericht in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu prüfen; für sie gelten daher die Schranken des -6- Novenrechts nicht (vgl. BÜHLER, Das Novenrecht im neuen Aargauischen Zivilprozessrecht, 1986, S. 84).