1.2. In der Replik des Beklagten vom 13. Mai 2021 verlangt dieser die Rückerstattung der an die Klägerin bezahlten Entscheidgebühr und der Parteientschädigung in Höhe von Fr. 60.00 und Fr. 50.00. Er habe den Betrag über insgesamt Fr. 110.00 nur bezahlt, weil der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung erteilt worden sei (Replik S. 1). Im Übrigen wiederholt der Beklagte im Wesentlichen seine bereits in der Beschwerde vom 6. April 2021 vorgebrachten Einwände (hierzu nachstehend E. 3.2 und 3.4).