Dies sei eindeutig unzureichend (E. 2.2). Dem Beklagten könne auch das Interesse nicht abgesprochen werden, sich vor einer Abschreibung wegen Gegenstandslosigkeit Gehör zu verschaffen, indem er sich zu den Hintergründen seiner Zahlung äussert und dabei auch seinerseits Anträge hinsichtlich einer Neuverteilung der angefallenen Prozesskosten stelle (E. 2.3). Das rechtliche Gehör des Beklagten sei verletzt worden. Die Möglichkeit einer Heilung des Mangels im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht scheide aus.