dürfe (E. 2.1). Das Bundesgericht erwog in dieser Hinsicht, dass die Behauptung des Beklagten, die Eingabe der Klägerin vom 3. Mai 2021 erst am 7. Mai 2021 erhalten zu haben, nicht in Zweifel gezogen werden könne. Mit Blick auf das am 10. Mai 2021 gefällte Urteil seien dem Beklagten höchstens zwei Tage für eine Replik zur Verfügung gestanden, wovon beide auf das Wochenende gefallen seien. Dies sei eindeutig unzureichend (E. 2.2).