Hierzu genüge es grundsätzlich, den Parteien die Eingabe zur Information zuzustellen. Das Gericht müsse einer Partei ausreichend Zeit lassen, damit sie ihr Replikrecht effektiv wahrnehmen könne. Es müsse mit der Entscheidfällung so lange zuwarten, bis es annehmen dürfe, dass der Adressat auf eine weitere Eingabe verzichtet habe, wobei als Faustregel jedenfalls vor Ablauf von zehn Tagen nicht, hingegen nach zwanzig Tagen schon, von einem Verzicht auf das Replikrecht ausgegangen werden -5-