1. 1.1. Das Bundesgericht hob den Entscheid des Obergerichts vom 10. Mai 2021 (Verfahren ZSU.2021.58) mit Urteil 5D_117/2021 vom 27. Januar 2022 auf. Zur Begründung führte das Bundesgericht das aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Replikrecht an. Dieses stehe einer Prozesspartei unabhängig davon zu, ob die eingereichte Eingabe neue Tatsachen oder rechtliche Argumente enthalte und ob sie im Einzelfall geeignet sei, den richterlichen Entscheid zu beeinflussen. Der Prozesspartei sei die konkrete Möglichkeit zur Replik einzuräumen. Hierzu genüge es grundsätzlich, den Parteien die Eingabe zur Information zuzustellen.