3.4. Am 3. Mai 2021 erstattete die Klägerin eine weitere Eingabe. 3.5. Am 13. Mai 2021 reichte der Beklagte eine Replik ein. 3.6. Mit Entscheid vom 10. Mai 2021 (Verfahren ZSU.2021.58), welcher dem Beklagten am 21. Mai 2021 zugestellt wurde, erkannte das Obergericht: -4- " 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos von der Kontrolle abgeschrieben. 2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 90.00 wird dem Beklagten auferlegt und mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen."