2. Die Entscheidgebühr von Fr. 60.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie wird mit dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 60.00 verrechnet. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin Fr. 29.30 der Entscheidgebühr bereits ersetzt hat. 3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 50.00 zu bezahlen." 3. 3.1. Mit Eingabe an das Bezirksgericht Zofingen vom 29. März 2021 (Postaufgabe: 30. März 2021) ersuchte der Beklagte die Vorinstanz um Korrektur des ihm am 18. März 2021 zugestellten Entscheids.