2.2. Mit Eingabe vom 11. Februar 2021 machte die Klägerin der Vorinstanz folgende Mitteilung: " In der oben erwähnten Angelegenheit teilen wir Ihnen mit, dass der Gesuchsgegner am 10. Februar 2021 die Hauptforderung von CHF 73.30 (unsere Gebührenrechnung) und CHF 20.30 (Zahlungsbefehlskosten des Betreibungsamtes Zofingen) bezahlt hat. Offen sind somit noch die Restkosten des Betreibungsamtes Zofingen in der Höhe von CHF 44.00 (siehe Beilage) und Ihre Rechtsöffnungskosten." 2.3. Mit Eingabe vom 22. Februar 2021 nahm der Beklagte zum Rechtsöffnungsbegehren Stellung und beantragte die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens.