Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2022.40 (SR.2021.15) Art. 21 Entscheid vom 16. Mai 2022 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Ersatzrichter Schneuwly Gerichtsschreiber Sulser Klägerin A._____, […] vertreten durch Betreibungsamt Q._____, […] Beklagter B._____, […] Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. […] des Regionalen Betreibungsam- tes Zofingen (Zahlungsbefehl vom 25. November 2020) -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Zahlungsbefehl Nr. […] des Regionalen Betreibungsamts Zofingen vom 25. November 2020 betrieb die Klägerin den Beklagten für den Betrag von Fr. 73.30 sowie Zahlungsbefehlskosten von Fr. 20.30. Als Grund der For- derung wurde angegeben: " Betreibung Nr. […] vom 20. August 2020 und Mahnungen vom 06.10.2020 und vom 29.10.2020." Der Beklagte erhob Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 7. Januar 2021 beantragte die Klägerin beim Bezirksgericht Zofingen, Präsidium des Zivilgerichts, definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 73.30 unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge zu Lasten des Beklagten. 2.2. Mit Eingabe vom 11. Februar 2021 machte die Klägerin der Vorinstanz fol- gende Mitteilung: " In der oben erwähnten Angelegenheit teilen wir Ihnen mit, dass der Ge- suchsgegner am 10. Februar 2021 die Hauptforderung von CHF 73.30 (un- sere Gebührenrechnung) und CHF 20.30 (Zahlungsbefehlskosten des Be- treibungsamtes Zofingen) bezahlt hat. Offen sind somit noch die Restkos- ten des Betreibungsamtes Zofingen in der Höhe von CHF 44.00 (siehe Beilage) und Ihre Rechtsöffnungskosten." 2.3. Mit Eingabe vom 22. Februar 2021 nahm der Beklagte zum Rechtsöff- nungsbegehren Stellung und beantragte die Abweisung des Rechtsöff- nungsbegehrens. 2.4. Das Bezirksgericht Zofingen, Präsidium des Zivilgerichts, erkannte mit Ent- scheid vom 16. März 2021: " 1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. […] des Regionalen Betrei- bungsamtes Zofingen (Zahlungsbefehl vom 25. November 2020; Rechts- hängigkeit des Rechtsöffnungsbegehrens am 8. Januar 2021) für den Be- trag von Fr. 73.30 definitive Rechtsöffnung erteilt. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner die Kosten des Zahlungsbe- fehls in der Höhe von Fr. 64.30 bereits bezahlt hat. -3- 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 60.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie wird mit dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 60.00 ver- rechnet. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin Fr. 29.30 der Entscheidgebühr bereits ersetzt hat. 3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteient- schädigung von Fr. 50.00 zu bezahlen." 3. 3.1. Mit Eingabe an das Bezirksgericht Zofingen vom 29. März 2021 (Postauf- gabe: 30. März 2021) ersuchte der Beklagte die Vorinstanz um Korrektur des ihm am 18. März 2021 zugestellten Entscheids. 3.2. Mit als "Beschwerde" bezeichneter Eingabe an das Obergericht vom 6. Ap- ril 2021 (Postaufgabe: 7. April 2021) stellte der Beklagte folgende Rechts- begehren: " 1. Es sei das Urteil des Bezirksgericht Zofingen vom 16. März 2021 (SR.2021.15 / fb) aufzuheben und die definitive Rechtsöffnung zu verwei- gern 2. Bis zum rechtskräftigen Entscheid, wird um Aufschiebende Wirkung er- sucht. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerin." 3.3. Mit Eingabe vom 27. April 2021 nahm die Klägerin zu den Eingaben des Beklagten Stellung. 3.4. Am 3. Mai 2021 erstattete die Klägerin eine weitere Eingabe. 3.5. Am 13. Mai 2021 reichte der Beklagte eine Replik ein. 3.6. Mit Entscheid vom 10. Mai 2021 (Verfahren ZSU.2021.58), welcher dem Beklagten am 21. Mai 2021 zugestellt wurde, erkannte das Obergericht: -4- " 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos von der Kontrolle abgeschrie- ben. 2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 90.00 wird dem Beklagten auf- erlegt und mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen." 4. Das Bundesgericht erkannte mit Entscheid 5D_117/2021 vom 27. Januar 2022 über die vom Kläger am 14. Juni 2021 (Postaufgabe: 15. Juni 2021) erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde: " 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 10. Mai 2021 wird aufgehoben und die Sache wird zu neuem Entscheid unter Wahrung des rechtlichen Gehörs an die Vo- rinstanz zurückgewiesen. (…)" 5. Mit Instruktionsverfügung vom 15. Februar 2022 wurde die Eingabe des Beklagten vom 13. Mai 2021 samt Beilage der Klägerin zur Kenntnisnahme zugestellt. Die Klägerin äusserte sich nicht mehr. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesgericht hob den Entscheid des Obergerichts vom 10. Mai 2021 (Verfahren ZSU.2021.58) mit Urteil 5D_117/2021 vom 27. Januar 2022 auf. Zur Begründung führte das Bundesgericht das aus Art. 29 Abs. 2 BV flies- sende Replikrecht an. Dieses stehe einer Prozesspartei unabhängig davon zu, ob die eingereichte Eingabe neue Tatsachen oder rechtliche Argumente enthalte und ob sie im Einzelfall geeignet sei, den richterlichen Entscheid zu beeinflussen. Der Prozesspartei sei die konkrete Möglichkeit zur Replik einzuräumen. Hierzu genüge es grundsätzlich, den Parteien die Eingabe zur Information zuzustellen. Das Gericht müsse einer Partei ausreichend Zeit lassen, damit sie ihr Replikrecht effektiv wahrnehmen könne. Es müsse mit der Entscheidfällung so lange zuwarten, bis es annehmen dürfe, dass der Adressat auf eine weitere Eingabe verzichtet habe, wobei als Faustre- gel jedenfalls vor Ablauf von zehn Tagen nicht, hingegen nach zwanzig Ta- gen schon, von einem Verzicht auf das Replikrecht ausgegangen werden -5- dürfe (E. 2.1). Das Bundesgericht erwog in dieser Hinsicht, dass die Be- hauptung des Beklagten, die Eingabe der Klägerin vom 3. Mai 2021 erst am 7. Mai 2021 erhalten zu haben, nicht in Zweifel gezogen werden könne. Mit Blick auf das am 10. Mai 2021 gefällte Urteil seien dem Beklagten höchstens zwei Tage für eine Replik zur Verfügung gestanden, wovon beide auf das Wochenende gefallen seien. Dies sei eindeutig unzureichend (E. 2.2). Dem Beklagten könne auch das Interesse nicht abgesprochen werden, sich vor einer Abschreibung wegen Gegenstandslosigkeit Gehör zu verschaffen, indem er sich zu den Hintergründen seiner Zahlung äussert und dabei auch seinerseits Anträge hinsichtlich einer Neuverteilung der an- gefallenen Prozesskosten stelle (E. 2.3). Das rechtliche Gehör des Beklag- ten sei verletzt worden. Die Möglichkeit einer Heilung des Mangels im Be- schwerdeverfahren vor Bundesgericht scheide aus. Ob die Ausführungen des Beklagten gemäss seiner Replik inhaltlich berechtigt seien, müsse nicht das Bundesgericht, sondern das Obergericht des Kantons Aargau als Vorinstanz entscheiden (E. 3). 1.2. In der Replik des Beklagten vom 13. Mai 2021 verlangt dieser die Rücker- stattung der an die Klägerin bezahlten Entscheidgebühr und der Parteient- schädigung in Höhe von Fr. 60.00 und Fr. 50.00. Er habe den Betrag über insgesamt Fr. 110.00 nur bezahlt, weil der Beschwerde keine aufschie- bende Wirkung erteilt worden sei (Replik S. 1). Im Übrigen wiederholt der Beklagte im Wesentlichen seine bereits in der Beschwerde vom 6. April 2021 vorgebrachten Einwände (hierzu nachstehend E. 3.2 und 3.4). 2. 2.1. Rechtsöffnungsentscheide können mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Be- schwerdeverfahren gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren neu ge- stellte Anträge, neu vorgebrachte Tatsachenbehauptungen und neu vorge- legte Beweismittel dürfen nicht berücksichtigt werden, wobei die Gründe für das erstmalige Vorbringen im Beschwerdeverfahren nicht von Bedeutung sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Rechtsschutzinteresse als allgemeine Prozessvoraussetzung muss nicht nur bei Einleitung des Verfahrens, sondern auch noch im Zeitpunkt der Entscheidfällung gegeben sein (BGE 127 III 41 E. 4c; LEUMANN LIEBS- TER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 zu Art. 242 ZPO). Die Prozessvoraussetzungen sind vom Gericht in jedem Verfahrenssta- dium von Amtes wegen zu prüfen; für sie gelten daher die Schranken des -6- Novenrechts nicht (vgl. BÜHLER, Das Novenrecht im neuen Aargauischen Zivilprozessrecht, 1986, S. 84). 2.2. Die Eingaben vom 29. März und 6. April 2021 können grundsätzlich als Beschwerde bzw. Ergänzung derselben entgegengenommen werden. Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage ab Zustellung des begründeten Ent- scheids (Art. 321 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO). Fällt das Ende der Frist in die Betreibungsferien, so wird die Frist bis zum dritten Tag nach deren Ende verlängert. Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen wer- den Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mit- gezählt (Art. 63 SchKG). Die Betreibungsferien dauern sieben Tage vor bis sieben Tage nach Ostern, sieben Tage vor bis sieben Tage nach Weih- nachten sowie vom 15. Juli bis zum 31. Juli (Art. 56 Ziff. 2 SchKG). Die Einreichung bei der ersten Instanz anstatt bei der Rechtsmittelinstanz ist fristwahrend (BGE 140 III 636; SPÜHLER, in: Spühler/Tenchio/Infanger (Hrsg.), Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 4 zu Art. 321 ZPO). Der Beklagte hat die Beschwerde gegen den ihm am 18. März 2021 zugestellten Entscheid am 30. März 2021 der Post zuhanden der Vorinstanz übergeben (vgl. Beilage zur Beschwerde vom 16. März 2021), womit die Beschwerdefrist eingehalten ist (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Eingabe vom 6. April 2021 erfolgte ebenfalls fristgerecht. 3. 3.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids aus, die Rechtsöff- nung stütze sich auf die Kostenrechnung und Verfügung Nr. […] des Stadt- ammannamts und Betreibungsamts Q. (Klagebeilage 3). Der Beklagte habe geltend gemacht, er habe am 9. Februar 2021 Fr. 93.60 an die Klä- gerin überwiesen. Diese Überweisung sei von der Klägerin in ihrer Mittei- lung vom 11. Februar 2021 anerkannt worden. Da die Teilzahlung erst nach Anhebung der Betreibung erfolgt sei, seien die damit verbundenen zusätz- lichen Betreibungskosten (Zahlungsbefehls-, Gerichts- und Parteikosten) bereits entstanden, weshalb sie vom Beklagten zu tragen seien. Der Gläu- biger sei gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben. Entsprechend könne ein Schuldner, welcher die Betreibungskosten nicht ersetzt habe, keine Teilzahlungen an die Kapitalforderungen vornehmen. Gemäss Zahlungs- befehl beliefen sich die Zahlungsbefehlskosten der laufenden Betreibung auf Fr. 64.30 (Fr. 20.30 Ausstellung Zahlungsbefehl, Fr. 20.00 1. Zustell- versuch, Fr. 12.00 Zustellung, Fr. 12.00 weitere Zustellkosten). Würden diese in Anwendung von Art. 85 Abs. 1 OR von der Zahlung von Fr. 93.60 in Abzug gebracht, verblieben Fr. 29.30. Die Entscheidgebühr für das Rechtsöffnungsverfahren belaufe sich beim geltend gemachten Forde- rungsbetrag auf Fr. 60.00 und werde mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet, sodass der Beklagte der -7- Klägerin die Entscheidgebühr direkt zu ersetzen habe. Würden die verblei- benden Fr. 29.30 von dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss abgezogen, verblieben Fr. 30.70, welche der Beklagte der Klägerin weiter- hin schuldig bliebe und direkt zu ersetzen habe. Die Klägerin habe zudem Anspruch auf eine Parteientschädigung von Fr. 50.00. Es verbleibe somit auch die in Betreibung gesetzte Hauptforderung von Fr. 73.30, für welche definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei (angefochtener Entscheid E. 2.3). 3.2. Der Beklagte bringt mit Beschwerde vor, die Feststellung, dass es sich bei seiner Zahlung vom 9. Februar 2021 in der Höhe von Fr. 93.60 an die Klä- gerin um eine Teilzahlung handle, sei zu korrigieren. Die Rechnung sei "seit Erlass des Entscheides" vollständig getilgt worden (Eingabe vom 29. März 2021). Die Vorinstanz wende das Recht unrichtig an. Gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG hätte die Vorinstanz das Begehren abweisen müssen. Aus BGE 74 I 449 ergebe sich, dass die Einwendung der Tilgung bis zum Aktenschluss vor dem Rechtsöffnungsrichter angebracht werden könne. Vorliegend sei die Zahlung vom 9. Februar 2021 vor dem Aktenschluss und vor Kenntnis- nahme der Rechtshängigkeit des summarischen Verfahrens erfolgt (Ein- gabe vom 6. April Ziff. 1 und 1.1). Da der Beklagte die Zahlung direkt an die Klägerin gerichtet habe, könne Art. 68 Abs. 2 SchKG nicht greifen. In BGE 77 III 5 habe das Bundesgericht Folgendes entschieden: Bezahle ein Betriebener, der Rechtsvorschlag erhoben habe, den Forderungsbetrag an das Betreibungsamt, so gebe er damit dem Amt zu erkennen, dass er die Forderung und das Betreibungsrecht des Gläubigers nicht mehr bestreiten wolle. Eine solche Zahlung schliesse also den Rückzug des Rechtsvor- schlags in sich. Einer Zahlung, die der Betriebene nach erhobenem Rechts- vorschlag direkt an den Gläubiger leiste, könne hingegen nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden. Aus diesem Grund stütze sich die Vor- instanz zu Unrecht auf Art. 68 Abs. 2 SchKG. Mit der Erteilung der definiti- ven Rechtsöffnung werde der Beschwerdeführer gezwungen, die Kosten- rechnung gemäss Verfügung Nr. […] nochmals zu bezahlen, obwohl die Rechnung bereits beglichen worden sei. Die Beweiswürdigung der Vo- rinstanz basiere auf Willkür und der Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig festgestellt worden. Das Risiko, dass die Betreibungskosten vom Schuld- ner nicht ersetzt werden, müsse deshalb die Gläubigerin bzw. die Klägerin seit Anhebung der Betreibung bis zur Zahlung der Schuld an das Betrei- bungsamt tragen (Eingabe vom 6. April Ziff. 1.2). 3.3. Die Klägerin bringt mit Beschwerdeantwort vor, der Beklagte schulde ihr Fr. 73.30 (Forderung) und Fr. 64.30 (Kosten Betreibungsamt Zofingen), to- tal also Fr. 137.60. Der Beklagte habe lediglich Fr. 93.60 bezahlt, und dies -8- erst am 10. Februar 2021. Die Zahlung sei damit erst nach dem Rechtsöff- nungsbegehren geleistet worden. Es habe somit keinen Grund gegeben, das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen. 3.4. In seiner Replik wiederholt der Beklagte im Wesentlichen seine bisherige Einschätzung der Rechtslage. Die Zahlung für die Kostenrechnung und Verfügung Nr. […] des Betreibungsamts Q. vom 20. August 2020 sei am 9. Februar 2021 von seinem Konto abgebucht worden. Die Zahlung sei damit zwar erst nach Einleitung des Rechtsbegehrens vom 7. Januar 2021 er- folgt, jedoch liesse sich Art. 81 Abs. 1 SchKG kein Anhaltspunkt dafür ent- nehmen, dass die Tilgung vor Anhebung der Betreibung hätte getätigt wer- den müssen. Wenn die Einwendung bis zum Aktenschluss angebracht wer- den könne, müsse auch dem Schuldner die Möglichkeit gegeben werden, die Schulden bis zum Aktenschluss zu tilgen, sodass die definitive Rechts- öffnung abgelehnt werden müsse. Obwohl die Vorinstanz von der Tilgung der Schuld gewusst habe, sei definitive Rechtsöffnung erteilt worden, so- dass der Schuldner zur nochmaligen Zahlung gezwungen werde, was will- kürlich sei (Replik S. 1). Weiter sei dem Beklagten unverständlich, weshalb die Vorinstanz die Zahlung vom 9. Februar 2021 als Teilzahlung anerkannt habe. Der Beklagte habe mit Belegen nachgewiesen, dass die Zahlung am 9. Februar 2021 von seinem Konto abgebucht und direkt an den Gläubiger gelangt sei. Die Vorinstanz habe den Sacherhalt falsch festgestellt. Eine direkte Zahlung an das Betreibungsamt bedeute gleichzeitig die Anerken- nung der Schuld bzw. sei dem Rückzug des Rechtsvorschlags gleichge- stellt. Da die Zahlung jedoch direkt an den Gläubiger gegangen sei, könne dies nicht als Teilzahlung angesehen werden, weshalb die Rechtsöffnung nach Art. 81 Abs. 1 SchKG abzuweisen gewesen wäre. Das Betreibungs- amt Q. habe bestätigt, dass der Betrag aus der Verfügung Nr. […] am 10. Februar 2021 eingegangen sei und damit noch die Restkosten des Betrei- bungsamts sowie die Rechtsöffnungskosten offen seien. Das Verfahren hätte daraufhin als gegenstandslos abgeschrieben werden müssen, wobei der Kläger das Kostenrisiko trage. Um von dieser Kostenverteilung abzu- weichen, hätte die Klägerin den Beklagten über das bevorstehende Rechts- öffnungsverfahren informieren müssen. Der Beklagte habe mit einem Rechtsöffnungsverfahren nicht rechnen müssen und auch die Gerichtskos- ten nicht zu tragen (Replik S. 2). Weiter würden beim Gläubiger direkt ge- tilgte Schulden die Betreibung nicht stoppen, ausser es sei Rechtsvor- schlag erhoben worden. Die Betreibungskosten seien nur dann vom Schuldner zu übernehmen, wenn die Tilgung der Schuld direkt an das Be- treibungsamt geleistet werde. Das Gegenteil sei der Fall, wenn die Tilgung der Schuld nach Anhebung der Betreibung direkt an den Gläubiger geleis- tet werde (Replik S. 3). Auch habe das Betreibungsamt Zofingen eine falsche Abrechnung (Pfän- dungsankündigung vom 22. März 2021) geschickt. Nach Nachfrage des -9- Beklagten habe das Betreibungsamt erwähnt, dass es sich beim Urteil nicht um ein "alltägliches Urteil" handle (E-Mail vom 24. März 2021). Auch vor diesem Hintergrund gehe der Beklagte von einer unrichtigen Rechtsanwen- dung aus (Replik S. 3). Diese Tatsachenbehauptungen und Beweismittel wurden im Beschwerdeverfahren erstmals vorgebracht, qualifizieren dem- nach als Noven und sind nach Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfah- ren grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. vorstehend E. 2.1). Inwiefern die Einschätzung des Betreibungsamtes Zofingen, das Urteil sei nicht "alltäg- lich", für den vorliegenden Beschwerdeentscheid relevant sein sollte, ist ohnehin nicht ersichtlich. 4. 4.1. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweize- rischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkun- den beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder ge- stundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Wie der Beklagte – unter Verweis auf BGE 74 I 449 – zutreffend ausführt, ist auch die Tilgung nach Zustellung des Zahlungsbefehls bzw. Einleitung der Betreibung zu beachten (STAEHELIN, in: Staehelin/Bauer/Lorandi (Hrsg.), Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2010 [BSK SchKG], N. 6 zu Art. 81 SchKG). Demgegenüber ver- kennt der Beklagte die Rechtslage, wenn er daraus schliesst, dass mit der Zahlung in Höhe bloss der Hauptforderung das Verfahren als gegenstands- los abzuschreiben wäre. 4.2. Wird eine Teilzahlung geleistet, so ist diese vorab auf die Betreibungskos- ten anzurechnen, sofern sie nach Anhebung der Betreibung erfolgt ist (STÜ- CHELI, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 236). Die Frage der Tilgung der in Be- treibung gesetzten Forderung und Zinsen stellt sich folglich erst nach De- ckung der aufgelaufenen Betreibungskosten (Urteil des Bundesgerichts 7B.196/2003 vom 27. Oktober 2003 E. 3.4.2). Zu den Betreibungskosten gehören nebst den Zahlungsbefehlskosten insbesondere auch die Ge- richtskosten und eine allfällig zugesprochene Parteientschädigung eines Rechtsöffnungsverfahrens (BGE 133 III 687 E. 2.3; EMMEL, in: BSK SchKG, a.a.O., N. 3 zu Art. 68 SchKG). Die Betreibungskosten sind von Zahlungen an das Betreibungsamt und an den Gläubiger in Abzug zu bringen (Art. 68 Abs. 2 SchKG, Art. 85 Abs. 1 OR; EMMEL, in: BSK SchKG, a.a.O., N. 21 zu Art. 68 SchKG; STÜCHELI, a.a.O., S. 236). Die Ausführungen des Beklagten, dass der Zahlung an die Klägerin nicht die Bedeutung eines Rückzugs des Rechtsvorschlags bei- gemessen werden könne, verfangen in dieser Hinsicht nicht. Entgegen der Auffassung des Beklagten wird im angeführten Bundesgerichtsentscheid - 10 - 77 III 5 nicht festgehalten, dass in Konstellationen, in denen direkt an den Gläubiger geleistet wird, eine Teilzahlung nicht an die Betreibungskosten anzurechnen wäre. Das Bundesgericht beschäftigte sich in besagtem Ent- scheid vielmehr mit der Frage, ob eine nach erhobenem Rechtsvorschlag erfolgte Zahlung an den Gläubiger (und nicht an das Betreibungsamt) als Rückzug des Rechtsvorschlages zu verstehen sei. Dass vorliegend wirk- sam Rechtsvorschlag erhoben wurde, steht ausser Frage. Ein Rückzug des Rechtsvorschlages wurde vorliegend zudem nicht angenommen. Die Vor- instanz begründete ihren Entscheid denn auch nicht mit dem Rückzug des Rechtsvorschlages, sondern – zu Recht – damit, dass nicht die gesamte Forderung (inkl. zwischenzeitlich aufgelaufener Betreibungskosten) begli- chen wurde (hierzu nachstehend E. 4.3). 4.3. Die Vorinstanz hat sich in ihrem Entscheid eingehend mit der geltend ge- machten Tilgung auseinandergesetzt (angefochtener Entscheid E. 2.3). Sie hat festgestellt, dass der Beklagte der Klägerin nebst der in Betreibung ge- setzten Forderung von Fr. 73.30 (Klagebeilage 1) Zahlungsbefehlskosten von Fr. 64.30 (Klagebeilage 1), eine Entscheidgebühr von Fr. 60.00 und eine Parteientschädigung von Fr. 50.00 zu ersetzen habe (angefochtener Entscheid E. 2.3). Die Betreibungskosten vor Vorinstanz beliefen sich damit auf total Fr. 174.30. Dass die Einwendung der Tilgung auch während des vorinstanzlichen Verfahrens noch zu hören war, vermag nichts daran zu ändern, dass die zusätzlichen Betreibungskosten bereits entstanden wa- ren. Der Gesamtforderung der Klägerin in der Höhe von Fr. 247.60 (Haupt- forderung von Fr. 73.30 + Betreibungskosten von Fr. 174.30) standen zu diesem Zeitpunkt Zahlungen des Beklagten von lediglich Fr. 93.60 gegen- über. Weil die Tilgungsleistung die Gesamtforderung nicht deckte, stellte die Vorinstanz zutreffend fest, es liege nur eine Teilzahlung vor. Entgegen dem Vorbringen des Beklagten bezieht sich der Begriff der Teilzahlung nicht nur auf die Haupt-, sondern auf die Gesamtforderung, die sich aus der Hauptforderung und den Betreibungskosten zusammensetzt. Gestützt auf Art. 68 Abs. 2 SchKG rechnete die Vorinstanz die Teilzahlung des Be- klagten zu Recht an die bereits aufgelaufenen Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 174.30 an. Lediglich wenn die vom Beklagten geleistete Geld- summe höher als die Betreibungskosten gewesen wäre, d.h. über Fr. 174.30 betragen hätte, hätte der Mehrbetrag von der Hauptforderung in Abzug gebracht werden können (oben E. 3.2). Die von der Klägerin betrie- bene Hauptforderung wurde durch die Überweisung von Fr. 93.60 durch den Beklagten somit nicht berührt. Andere Einwendungen i.S.v. Art. 81 Abs. 1 SchKG sind nicht geltend gemacht worden. Die definitive Rechtsöff- nung wurde von der Vorinstanz damit zu Recht erteilt. Nach Abzug der Teilzahlung des Beklagten im Betrag von Fr. 93.60 waren nach dem Gesagten noch Betreibungskosten von Fr. 80.70 (Fr. 174.30 ./. Fr. 93.60) sowie die betriebene Forderung von Fr. 73.30, mithin ein Betrag - 11 - von insgesamt Fr. 154.00, offen. Mit Eingabe vom 3. Mai 2021 teilte die Klägerin mit, dass der Beklagte inzwischen auch einen Betrag von Fr. 154.00 bezahlt habe und die Betreibung somit, "sollte […] keine Partei- entschädigung zugesprochen werden", für sie erledigt sei. Mit der vollstän- digen Tilgung der Betreibungskosten sowie der in Betreibung gesetzten Forderung durch den Beklagten ist aber das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der Beschwerde entfallen und das vorliegende Beschwerde- verfahren gegenstandslos geworden und von der Kontrolle abzuschreiben (Urteil des Bundesgerichts 5A_631/2019 vom 28. Januar 2020 E. 1.4; vgl. auch 5A_449/2021 vom 30. Juni 2021 E. 4; STAEHELIN, in: BSK SchKG, a.a.O., N. 88 zu Art. 84 SchKG; STÜCHELI, a.a.O., S. 97; oben E. 2.1). Soweit der Beklagte sodann für den Fall der Gutheissung seiner Be- schwerde beantragt, es seien die vorinstanzlichen Kosten neu zu verlegen, ist dieser Antrag aufgrund der nachträglich eingetretenen Gegenstandslo- sigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ebenfalls gegenstandslos geworden. Sodann hat die Vorinstanz zu Recht definitive Rechtsöffnung erteilt, weshalb der vorinstanzliche Entscheid, auch wenn dieser materiell überprüft würde, nicht zu beanstanden wäre. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch in Fällen, in denen das Rechtsöffnungsverfahren ab- geschrieben wird, weil der Schuldner nach Rechtshängigkeit des Rechts- öffnungsbegehrens die Schuld tilgt, die Prozesskosten in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO dem Schuldner auferlegt werden können. Der Schuldner hat diesfalls mit der (verspäteten) Bezahlung der Forderung nämlich den Grund für die Gegenstandslosigkeit gesetzt (Urteil des Ober- gerichts des Kantons Aargau ZSU.2020.213 vom 25. November 2020 E. 3.3; vgl. STAEHELIN, in: BSK SchKG, a.a.O., N. 72 zu Art. 84 SchKG). Selbst wenn demnach dem Beschwerdeantrag gefolgt würde, wonach das vorinstanzliche Verfahren zufolge Tilgung als gegenstandslos abzuschrei- ben gewesen wäre, bliebe es bei der vorinstanzlichen Kostenverteilung. Der Einwand des Beklagten, dass ihn die Klägerin über das bevorstehende Rechtsöffnungsverfahren hätte informieren müssen, um ihm die Kosten auferlegen zu können, trifft nicht zu; im Gegenteil musste er nach Erhebung des Rechtsvorschlags geradezu damit rechnen, dass die Klägerin diesen mittels Rechtsöffnungsbegehrens zu beseitigen versuchen würde. 5. An diesem Verfahrensausgang ändert auch nichts, wenn, wie der Beklagte behauptet, er den offenen Forderungsbetrag über Fr. 154.00 nur bezahlt habe, weil seiner Beschwerde keine aufschiebende Wirkung erteilt worden sei. Bei Art. 325 Abs. 2 ZPO handelt es sich nur um eine Kann-Vorschrift, die der rechtsuchenden Partei keinen Rechtsanspruch auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung verleiht, sondern die Ausnahme zum Grundsatz der sofortigen Vollstreckbarkeit bildet. Die Erteilung liegt im pflichtgemäs- sem Ermessen des Richters (Urteil des Bundesgerichts 5A_1021/2014 vom 20. Mai 2015 E. 3.1). - 12 - Mit dem gegebenen Ausgang wird der Antrag auf Aufschub der Vollstreck- barkeit allerdings gegenstandslos. 6. Wird das Verfahren gegenstandslos, erfolgt die Kostenverlegung nach rich- terlichem Ermessen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Bei Gegenstandslosigkeit ist namentlich zu berücksichtigen, wer Anlass zur Klage gegeben hat, ob die Klägerin überstürzt vorgegangen ist, welche Partei unnötigerweise Kos- ten verursacht hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die zur Gegen- standslosigkeit geführt haben (Urteil des Bundesgerichts 4A_441/2021 vom 28. Dezember 2021 E. 2.1). Wie die vorstehenden Ausführungen (E. 4.3) zeigen, wäre die Beschwerde bei materieller Beurteilung abzuwei- sen gewesen, wenn sie nicht gegenstandslos geworden wäre, und wären dem Beklagten die Prozesskosten auch in diesem Fall aufzuerlegen gewe- sen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde wurde denn auch vom Beklag- ten erhoben und der Grund für die Gegenstandslosigkeit ist bei diesem zu verorten (vgl. vorstehend E. 4.3). Die obergerichtliche Spruchgebühr, wel- che auf Fr. 90.00 festzusetzen ist (Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG), ist daher dem Beklagten aufzuerlegen und mit dem von ihm im selben Um- fang geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin hat für das obergerichtliche Verfahren keine Parteientschädi- gung beantragt, sodass keine solche zuzusprechen ist. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos von der Kontrolle abgeschrieben. 2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 90.00 wird dem Beklagten auf- erlegt und mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] - 13 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt weniger als Fr. 30'000.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). - 14 - Aarau, 16. Mai 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Massari Sulser