2.2.4. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Nachforderungsverfügung der EZV vom 7. Januar 2021 zu Recht als gehörig eröffnet erachtet hat. 2.3. Die übrigen, von der Vorinstanz bejahten Voraussetzungen der definitiven Rechtsöffnung wurden nicht angefochten und sind von der Beschwerdeinstanz somit nicht zu überprüfen. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und deshalb - in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO ohne Einholung einer Beschwerdeantwort von der Klägerin - abzuweisen.