Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Grundlagen und die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Zustellung der als Rechtsöffnungstitel eingereichten Nachforderungsverfügung der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) vom 7. Januar 2021 mit A-Post Plus im angefochtenen Entscheid (E. 2.3) ausführlich und korrekt dargelegt und zutreffend gewürdigt. Gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post ("Track & Trace") wurde die mit A-Plus Plus versandte Postsendung vom 7. Januar 2021 am 8. Januar 2021 erfolgreich zugestellt (vorinstanzliche Akten, Gesuchsbeilage 2), weshalb die ordnungsgemässe Zustellung der Verfügung an den Beklagten zu vermuten ist.