2.2. 2.2.1. Der Beklagte rügte in seiner Beschwerde, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass er von der Verfügung der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) vom 7. Januar 2021 gar nicht habe Kenntnis nehmen können, da er die Briefsendungen - ob als A-Post Plus oder als Einschreiben in Form von Abholungseinladungen - nie erhalten habe,